Rechtsprechung
VG Hamburg, 07.06.2013 - 2 K 3287/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Art 12 Abs 1 GG, § 10 Abs 1 PodAPrV, § 6 Abs 2 S 4 PodAPrV
Bestehenserfordernis bei der Staatlichen Prüfung für Podologen; Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bestehenserfordernis in der staatlichen Prüfung für Podologen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2013 - 2 K 3287/12
Bestehenserfordernisse in berufseröffnenden Prüfungen müssen sich als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen am Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen und sind nur gerechtfertigt, wenn der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter ihren Erlass zwingend erfordert (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958, BVerfGE 7, 377, 406 f.). - BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
Gerichtliche Prüfungskontrolle
Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2013 - 2 K 3287/12
Für die Prüfer ist hinsichtlich der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34;… Fischer/Niehues, a.a.O., Rn. 877). - OVG Hamburg, 17.07.2008 - 3 Bf 351/07
Streitwert einer auf die Notenverbesserung der bestandenen Staatsprüfung …
Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2013 - 2 K 3287/12
Ausgehend von der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen obliegt es dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, NVwZ-RR 2008, 851). - BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82
Vereinbarkeit von § 13 Abs. 1 der Verordnung der baden-württembergischen …
Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2013 - 2 K 3287/12
Bei der Festlegung der Anforderungen für das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung hat der Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; er verstößt grundsätzlich nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn er Anforderungen stellt, die zu dem Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1983, DÖV 1983, 817, juris Rn. 4).